Die hier aufgeführten Kosten sind ca.-Preise für beide Augen (inkl. Voruntersuchung, Operation und 2 Nachkontrollen)

Die Behandlungskosten werden nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet nach Aufwand der notwendigen Untersuchungen und der tatsächlich anfallenden Materialkosten.

Nach Ihrer Voruntersuchung erhalten Sie Ihren individuellen und verbindlichen Kostenvoranschlag.

Infos zu Ratenzahlung

Nach Ihrer Behandlung erhalten Sie die Rechnung über die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen Med.
Diese bietet die Möglichkeit für eine verzinste Ratenzahlung.

Wie hoch sind meine Raten? Wie lange ist die Laufzeit?
Laufzeit und Höhe Ihrer Ratenzahlung können Sie individuell vereinbaren:

• bei einem Rechnungsbetrag ab 100 €
• zahlbar in monatl. Rate ab 50 €
• Laufzeit bis zu 48 Monate

Für alle Fragen rund um Rechnung, Ratenzahlung und Finanzierungskosten
steht Ihnen der Patientenservice von Büdingen Med gerne zur Seite.

Welches Verfahren für mich?

Anhand Ihrer Angaben prüfen wir gerne unverbindlich, welche Verfahren für Sie geeignet sind. Sie erhalten auch weitere Infos zu den zu erwartenden Behandlungskosten. 

Angebot anfordern

Rund um Erstattung und Abrechnung

Durchschnittliche Rechnungskosten

Die Abrechnung erfolgt individuell nach der Gebührenordnung für Ärzte und ist dadurch auch bei den privaten Krankenversicherungen formal erstattbar.
Die Rechnungstellung erfolgt getrennt für die OP-Voruntersuchung, sowie für die OP und die Nachsorge. 
Bitte beachten Sie, dass einige Privatversicherungen bei bestimmten Tarifen die Kosten für Multifokallinsen nur in Höhe einer hochwertigen Monofokallinse zur Korrektur der Fehlsichtigkeit übernehmen, die Korrektur der Alterssichtigkeit jedoch ablehnen. 
Sie bekommen nach Abschluss Ihrer ausführlichen ärztlichen OP-Voruntersuchung einen individuellen Kostenvoranschlag mit den genauen Daten und Kosten Ihres Linsenimplantats. Diesen können Sie Ihrer Krankenversicherung zur Prüfung der Erstattungshöhe vorlegen.

Termin zur Beratung

Vereinbaren Sie hier Ihren Termin für Ihre individuelle und unverbindliche Erstberatung bei unseren erfahrenen RefraktivberaterInnen.
Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.

Unser Plus

Unsere Behandlungen umfassen eine sehr ausführliche Voruntersuchung einschl. dreidimensionale Hornhauttopograpghie, Scheimpfluganalyse, Endothelzellanalyse, Optische Laserbiometrie, digitale Pupillometrie, Netzhautaufnahmen und 3 verschiedene Verfahren zur Sehschärfenbestimmung.
Diese Sicherheitsuntersuchungen zur Risikoanalyse und individuellen Planung machen einen Anteil von ca. 500 Euro der Gesamtkosten Ihrer Behandlung aus.

Wichtiger Hinweis für Patienten aus dem Ausland

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Patienten die ihren Erstwohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, alle Leistungen ausschließlich per Vorauskasse in Bar erbringen können. Eine Finanzierung der Leistungen durch uns (Ratenzahlung) ist hier nicht möglich.

 

Das Augenlasern LASIK ist steuerlich absetzbar

Auch die Finanzverwaltung sieht die LASIK als wissenschaftlich anerkannte Standard-Methode an. Laut Entscheidung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.6.2006 können die Aufwendungen einer Augenlaserbehandlung auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als aussergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

 

Wissenschaftliche Anerkennung der Korrekturverfahren

Laut des Urteils der Sachverständigen der Kommission für refraktive Chirurgie des Berufsverbandes Deutscher Augenärzte (KRC) als höchstes fachliches Gremium in Deutschland sind folgende Verfahren zur Heilung von Fehlsichtigkeiten wissenschaftlich anerkannt und gehören zu den Standardverfahren in der refraktiven Chirurgie:

 

Die Frage der medizinischen Notwendigkeit in der Rechtsprechung

Augenlasern, Evo Visian ICL oder Multifokallinsenimplantationen sind keine Schönheitsoperationen: Nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung (BGH, VersR 2006, 5. 535 if.; BGHZ 154, 5. 154 [166 f.]; BGHZ 133, S. 208 [212 f.]; VersR 1978, S. 271) ist eine Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. 

Damit handelt es sich um einen objektiven, vom Vertrag zwischen Arzt und Patienten unabhängigen Maßstab. Steht nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, VersR 2006, 5. 535 if.; BGHZ 133, S. 208 [212 f.]; LG Dortmund, VersR 2007, S. 1401 f.). 

Medizinisch notwendig kann die Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. 

Die Laserbehandlung (Lasik-Operation) einer Fehlsichtigkeit dient deren Beseitigung und führt damit operativ zur Heilung einer Krankheit. (FG Münster Urteil vom 08.10.2009) Soweit sich dadurch das Tragen eines Hilfsmittels wie z.B. einer Brille erübrigt, überlagert dieser kosmetisch-ästhetische Aspekt aber in keinem Fall den Zweck der dauerhaften Heilung. Ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen scheidet aus. Der Umstand, dass die Kosten der Lasik-Behandlungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, steht dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen. Zwar stellt die Übernahme der Kosten einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ein gewichtiges Indiz für die medizinische Indikation der Behandlung dar. Es kann aber im Umkehrschluss aus einer Nichtaufnahme einer Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht geschlossen werden, dass eine medizinische Indikation nicht vorliegt.

Die Frage der "Nachrangigkeit" gegenüber einer Brille

Gelegentlich wird von den Versicherern eingewendet, dass für die Behandlung der Fehlsichtigkeit auch eine Brille oder Kontaktlinsen hätten verwendet werden könnten. Die Dauerkorrektur kann Sehfehler operativ korrigieren und somit das Tragen einer Brille unnötig machen. Eine Sehhilfe hingegen wird als Hilfsmittel betrachtet, das an der Erkrankung selbst nichts ändert. Eine Heilungschance des Sehfehlers gibt es mithin durch das Tragen einer Brille nicht. Ungeachtet dessen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen in der Regel keine Anhaltspunkte dafür, dass bei mehreren möglichen Behandlungsmethoden nur die kostengünstigere erstattet wird. Die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen führt in der Regel zu dem Ergebnis, dass nicht mit erforderlicher Klarheit zu ersehen ist, dass bei mehreren zur Verfügung stehenden Behandlungswegen einer Krankheit sich die Erstattungsfähigkeit der Heilbehandlung auf die kostengünstigere Alternative beschränkt. Für eine solche Beschränkung finden sich sehr oft keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Ein "Nachrangigkeitsprinzip" ist somit in den meisten Fällen nicht anzuwenden.

Erstattung der GOÄ Leistungsziffern und deren Steigerung

GOÄ 5855
Urteile LG Köln, Urt. v. 19.10.05, 25 S 19/04; OLG Karlsruhe zu 12 U 47/08 und LG Köln, Urt. v. 08.12.2010, 23 O 329/09  
Auch ohne gesonderte Honorarvereinbarung gemäß § 2 kann ein höherer Steigerungsfaktor abgerechnet werden.

GOÄ 1345 
Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer Beschluss 402,18 und 1005,46; GÖÄ: Hermanns, Filler, Roscher S. 373, 690).
Neben der Pos. Ä5855 möglich und  schon aufgrund der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht zu beanstanden.

Erstattung durch Beihilfe
Verwaltungsgericht Düsseldorf (2 K 5275/10) (OVG Münster, Urt. v. 07.01.02, 6 A 1144/00).
Nach § 3 der BeihilfenVO NRW kann eine Lasik-Operation eine notwendige Behandlung und die daraus resultierenden Kosten angemessen sein, wenn sich eine Fehlsichtigkeit nicht durch Kontaktlinsen oder Brille beherrschen lässt.